Normen
BGB § 195
BGB § 199
BGB § 199 Abs 1 Nr 1
BGB § 199 Abs 1 Nr 2
BGB § 814, BGB § 818 Abs 3
BGB § 818 Abs 4
BGB § 820 Abs 1 S 2
BremBeamtVG § 63
BremBeamtVG § 63 Abs 2 S 3
BremBeamtVG § 66
BremBeamtVG § 66 Abs 1
BremBeamtVG § 66 Abs 1 S 2 Nr 2
Leitsatz
Der Zweck der Ruhensregelungen, einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln entgegenzuwirken, gebietet es dann, wenn ein Versorgungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einnahmen erzielt, diese auf den Monat anzurechnen, auf den sie bezogen sind.
2. Der Wegfall der Bereicherung soll den redlichen und unverklagten Schuldner nur davor schützen, durch die ungeschmälerte Verpflichtung zu Herausgabe oder Wertersatz einen Vermögensnachteil zu erleiden, d.h. schlechter zu stehen als bei regelmäßigem Verlauf der Dinge. Erhält er zugleich einen Vermögensvorteil, der sich bei wertender Betrachtung als Gegenwert für das Erlangte darstellt, besteht die Bereicherung fort und er bleibt zur Herausgabe verpflichtet. Dies ist nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens des Schuldners beim jeweiligen Empfang der Überzahlung und im Zeitpunkt der Rückforderung zu beurteilen.
3. Entstanden ist ein Anspruch i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst, wenn er vom Gläubiger geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die der Behörde im Falle einer (Leistungs-)Klage die Möglichkeit zur Klageerhebung oder der Festsetzung der Forderung durch Verwaltungsakt verschafft.