Leitsatz
Gegen eine durch Beschluss ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Erlass einer Zwischenverfügung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde statthaft.
2. Da der Erlass einer Zwischenverfügung unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG beruht, kommt er nur in Betracht, wenn er erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung ist daher, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewartet werden kann.