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19.06.2026 - Berufungszulassungsverfahren - Asylklage (Herkunftsland: Türkei) - grundsätzliche Bedeutung (verneint), 1 LA 193/25, Beschluss vom 19.06.2026

Datum der Entscheidung
19.06.2026
Aktenzeichen
1 LA 193/25
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Gehörsrüge
grundsätzliche Bedeutung
PKK-Sympathisanten
Leitsatz
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·