Leitsatz
Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.