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17.08.2026 - Berufungszulassungsantrag; grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage; Darlegungsanforderungen, 1 LA 269/25, Beschluss vom 17.08.2026

Datum der Entscheidung
17.08.2026
Aktenzeichen
1 LA 269/25
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
grundsätzliche Bedeutung
Reservisten
Russische Föderation
Leitsatz
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·