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19.08.2026 - Berufungszulassungsantrag (Asylklage - Herkunftsland: Türkei), behauptete Divergenz, Gehörsverletzung, 1 LA 183/26, Beschluss vom 19.08.2026

Datum der Entscheidung
19.08.2026
Aktenzeichen
1 LA 183/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 2
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Divergenz
Verfahrensrüge
Willkürverbot
Leitsatz
1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch setzt.

2. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·