Leitsatz
Kein die Verteilung hindernder zwingender Grund gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland geborenen Kind, da nicht feststellbar ist, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Staatsangehörigen erworben hat (hier: Aussetzung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB wegen des Verdachts der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft).
Das Verfahren nach § 85a AufenthG ist vor einer Verteilungsentscheidung nicht abzuwarten.