Leitsatz
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30.12.2025 geltenden Fassung scheitert jedenfalls daran, dass der Antragsteller die geforderte Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zum Stichtag am 31.10.2022 nicht erfüllt.
2. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift seit dem 01.01.2020 auch bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ein, wenn diese gar keinen Asylantrag gestellt haben.