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29.06.2026 - Ausländerrecht; verfahrensbezogene Duldung, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, Ausbildungsduldung

Datum der Entscheidung
29.06.2026
Aktenzeichen
2 B 277/25
Normen
AufenthG § 104c
AufenthG § 60a Abs 6 S 1 Nr 3
AufenthG § 60c
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Sicherer Herkunftsstaat
Verfahrensbezogene Duldung
Leitsatz
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30.12.2025 geltenden Fassung scheitert jedenfalls daran, dass der Antragsteller die geforderte Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zum Stichtag am 31.10.2022 nicht erfüllt.

2. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift seit dem 01.01.2020 auch bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ein, wenn diese gar keinen Asylantrag gestellt haben.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·