Leitsatz
1. Die Anordnung des Fortdauerns der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt spricht auch nach der seit Oktober 2023 geltenden Fassung des § 64 StGB für und nicht gegen das Bestehen einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr (Fortführung von OVG Bremen, Beschl. v. 07.10.2022 - 2 LA 49/22).
2. Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge berührt ungeachtet der Überführung der Regelung des Umgangs mit Cannabis vom BtMG in das KCanG weiterhin ein Grundinteresse der Gesellschaft i.S.d. § 53 Abs. 3 AufenthG.
3. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich ist.
4. Ist eine besonders schwierige oder grundsätzlich bedeutsame Frage für das Verwaltungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich gewesen, muss der Zulassungsantragstellende schlüssig darlegen, weshalb sie für das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.