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09.03.2022 - Zur Behandelbarkeit orthopädischer Erkrankungen in Neumünster; zur Übernahme von Fahrtkosten und Dolmetscherkosten für ärztliche Behandlungen nach dem AsylbLG

Datum der Entscheidung
09.03.2022
Aktenzeichen
2 B 300/22
Normen
AsylbLG § 4
AsylbLG § 6
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
ärztliche Behandlung
Dolmetscher
Dolmetscherkosten
Fahrtkosten
Krankentransport
Neumünster
Orthopädie
Schleswig-Holstein
unerlaubt eingereiste Ausländer
Verteilung
Leitsatz
1. Orthopädische Erkrankungen unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer (hier: Fußwurzelarthrose) können in Neumünster behandelt werden.

2. Unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer können gegen eine Verteilung in ein anderes Bundesland in der Regel nicht einwenden, wegen Mobilitätseinschränkungen und fehlender Sprachkenntnisse sei eine erforderliche ärztliche Behandlung für sie nicht ohne die Unterstützung von Angehörigen erreichbar. Denn nach dem AsylbLG besteht im medizinisch notwendigen Umfang Anspruch auf Deckung des Transportbedarfs zu einer ärztlichen Behandlung; jedenfalls in Schleswig-Holstein werden auch die Kosten für einen erforderlichen Dolmetscher oder eine erforderliche Dolmetscherin übernommen.