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05.10.2022 - Verwendungszulagen bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

Datum der Entscheidung
05.10.2022
Aktenzeichen
2 LC 246/21
Normen
BBesG § 46
BremBesG § 79
BremPersVG § 56 Abs 1
VwGO § 129
VwGO § 43
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Elternzeit
Feststellungsinteresse
Freistellung
haushaltsrechtliche Voraussetzungen
Ortspolizeibehörde
Personalratsmitglied
reformatio in peius
Schadensersatz
Streitgegenstand
Topfwirtschaft
Treu und Glauben
Verwendungszulage
Leitsatz
1. Legt nur der Kläger Berufung gegen ein Urteil ein, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage auf Zahlung einer Verwendungszulage teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen hat, darf das Berufungsgericht für keinen Monat des betroffenen Zeitraums einen geringeren Betrag zusprechen als es das Verwaltungsgericht getan hat.

2. Der vorübergehende Einsatz in einer temporär eingerichteten "Ermittlungsgruppe" beendet die Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens im Sinne des § 46 BBesG a.F. nicht.

3. Zeiträume, in denen ein Beamter zwischen der Wahrnehmung höherwertiger Dienstposten vollständig als Personalratsmitglied freigestellt war, zählen für die Wartezeit nach § 46 BBesG a.F. mit (entgegen OVG Sachsen, Urt. v. 11.09.2018 - 2 A 45/17, juris Rn- 28).

4. Elternzeit führt nicht zu einem Neubeginn der Wartezeit nach § 46 BBesG a.F.; jedoch zählt die Elternzeit nicht als Wartezeit mit.

5. Zum fehlenden berechtigten Interesse eines Ruhestandsbeamten an der Feststellung, dass sein früherer Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig war.