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01.09.2022 - einstweiliger Rechtsschutz - Nutzungsuntersagung - Baustoffhandel

Datum der Entscheidung
01.09.2022
Aktenzeichen
1 B 156/22
Normen
BremLBO § 59 Abs 1
BremLBO § 61 Abs 2 Nr 1
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Genehmigungspflicht
Nutzungsänderung
Verfahrensfreiheit
Leitsatz
1. Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.

2. Ob eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist, ist grundsätzlich in dem hierfür vorgesehen Verfahren zu klären. Der gesetzlich vorgegebene Verfahrensablauf würde beeinträchtigt, verlagerte man die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit in das Nutzungsuntersagungsverfahren. Es kann nur dann etwas anderes gelten, wenn der Erlass einer Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheint, weil die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung offenkundig ist. In den übrigen Fällen ist es dem Betroffenen dagegen zumutbar, die formell illegal aufgenommene Nutzung zunächst zu beenden und den Ausgang eines Genehmigungsverfahrens abzuwarten.