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19.07.2022 - Zustellung der Antragsschrift an falschen Antragsgegner; Kostenentscheidung gegenüber der "Schein-Partei"

Datum der Entscheidung
19.07.2022
Aktenzeichen
2 B 146/22
Normen
VwGO § 155 Abs 4
VwGO § 82
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Antragsgegner
Beklagter
Kostenentscheidung
Zurückverweisung
Zustellung
Zustellung an falsche Antragsgegnerin
Leitsatz
1. Durch die irrtümliche Zustellung des Antrags an einen anderen Adressaten als den in der Antragsschrift als Antragsgegner bezeichneten entsteht kein Prozessrechtsverhältnis. Eine gleichwohl gegen die „Nicht-Partei“ ergangene Gerichtsentscheidung ist unwirksam und in der Rechtsmittelinstanz deklaratorisch aufzuheben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

2. Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist eine Kostenentscheidung auch in Bezug auf die „Scheinpartei“ zu treffen. Der "Schein-Antragsgegner" muss die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, wenn die fälschliche Zustellung an ihn nicht vom Antragsteller veranlasst wurde und er das Beschwerdeverfahren durch einen Hinweis an das Gericht auf die offensichtlich versehentliche Zustellung an ihn hätte vermeiden können.