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24.02.2022 - Vorläufige Inobhutnahme; qualifizierte Inaugenscheinnahme; einstweiliger Rechtsschutz

Datum der Entscheidung
24.02.2022
Aktenzeichen
2 B 456/21
Normen
SGB VIII § 42 Abs 2 S 2
SGB VIII § 42f
SGB VIII § 42f Abs 1 S 2
SGB X § 42
SGB X § 42 S 1
VwGO § 146
VwGO § 146 Abs 4 S 3
VwGO § 173
ZPO § 264 Nr 3
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Altersfeststellung
Antragsänderung
aufschiebende Wirkung
Beschwerde
Inobhutnahme
psychische Erkrankung
unbegleiteter minderjähriger Ausländer
Vertrauensperson
vorläufige Inobhutnahme
Widerspruch
Leitsatz
1. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück, nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, kann der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen.

2. Es genügt nicht, wenn der Betroffene erst unmittelbar bei Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, hingewiesen wird.

3. Ein Verstoß gegen die Pflicht, über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zu informieren, ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, wenn der Betroffene sich in schlechtem psychischen Zustand befand und die Vertrauensperson auf die Würdigung dieses Umstandes durch die Jugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können.