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19.01.2022 - Gewährung von Verwendungszulage

Datum der Entscheidung
19.01.2022
Aktenzeichen
2 LB 358/21
Normen
BBesG § 46
BremBesG § 79
VwGO § 173
ZPO § 287 Abs 2
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Schätzung
Verwendungszulage
Leitsatz
1. Die Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage kann in Fällen der "Topfwirtschaft" gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn deren exakte Ermittlung für das Gericht mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.

2. Die Vorschrift des § 79 BremBesG a.F. ist so auszulegen, dass sich ab ihrem Inkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der Anzahl der freien Planstellen oder auch Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten auf die Höhe der zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, diese also ab Januar 2017 in der Höhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 zu gewähren war.