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15.12.2021 - Ausweisung eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen Diebstählen im besonders schweren Fall und Computerbetrugs

Datum der Entscheidung
15.12.2021
Aktenzeichen
2 LB 379/21
Normen
ARB 1/80 Art 14
ARB 1/80 Art 6 Abs 1
ARB 1/80 Art 7
AufenthG § 53
AufenthG § 53 Abs 3
EMRK Art 8
StGB § 243
StGB § 263
StGB § 263a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht
Ausweisung
Ausweisungsgründe
Begegnungsgemeinschaft
Beistandsgemeinschaft
Betrug
Computerbetrug
Eigentumsdelikte
faktischer Inländer
Familienleben
Privatleben
Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
1. Eine Ausweisung bedarf schon allein deswegen "sehr gewichtiger Gründe", weil der Betroffene in Deutschland geboren ist und seither rechtmäßig hier lebt. Das Hinzutreten weiterer Integrationsfaktoren ist nicht erforderlich. Diese sind aber bei der Prüfung zu berücksichtigen, inwieweit die Ausweisungsgründe die Mindestschwelle "sehr gewichtiger Gründe" überschreiten müssen, um die konkrete Ausweisung rechtfertigen zu können.

2. Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen der erheblichen Gefahr der erneuten Begehung von Diebstählen im besonders schweren Fall und von (Computer-)Betrug mit Schäden im teilweise vierstelligen Euro-Bereich.