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10.11.2020 - Personalvertretungsrecht; keine Bindungswirkung von Beschlüssen der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer; Antragsbefugnis für gerichtliche Feststellung der fehlenden Bindungswirkung

Datum der Entscheidung
10.11.2020
Aktenzeichen
6 LP 443/20
Normen
BremPersVG § 61
BremPersVG § 61 Abs 4
BremPersVG § 61 Abs 4 S 2
BremPersVG § 61 Abs 4 S 3
GG Art 28 Abs 1
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Arbeitnehmer
Demokratieprinzip
Einigungsstelle
Letztentscheidungsrecht
Mitbestimmung
Personalrat
personelle Angelegenheiten
Leitsatz
1. Beschlüsse der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer haben auch im Anwendungsbereich des Bremischen Personalvertretungsgesetzes keine Bindungswirkung. Die Regelung des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG zum Letztentscheidungsrecht in personellen Angelegenheiten der Beamten ist insoweit analog anzuwenden.

2. Bezeichnet eine Einigungsstelle ihre Entscheidung als bindend, kann ein Beteiligter des Mitbestimmungsverfahrens, der diese Auffassung nicht teilt, die gerichtliche Feststellung beantragen, dass die Entscheidung nicht bindend ist.