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14.06.2021 - Personalausstattung und Belegungsstopp in einem Altenpflegeheim

Datum der Entscheidung
14.06.2021
Aktenzeichen
2 B 106/21
Normen
BremWoBeG § 15 Abs 1 Nr 1
BremWoBeG § 31 Abs 1
BremWoBeG § 32
BremWoBeG § 33
BremWoBeG § 34 Abs 1
BremWoBeGPersV § 6 Abs 2
BremWoBeGPersV § 7
GKG § 52
SGB XI § 85
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
Altenpflegeheim
Belegungsobergrenze
Belegungsstopp
Fachkraftquote
Heimaufsicht
Interessenabwägung
Leiharbeitnehmer
Personalausstattung
Personalpräsenz
Pflegeheim
Pflegesatzvereinbarung
Streitwert
Leitsatz
1. Zu Regelungswirkung einer Anordnung, die gesetzlich vorgeschriebene Personalausstattung einzuhalten.

2. Zur Berechnung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims (insbesondere beim Einsatz von Leiharbeitnehmern).

3. Zur ordnungsrechtlichen Bewertung einer Unterschreitung der leistungsvertraglich vereinbarten Personalstärke.

4. Verstöße gegen die gebotene Personalausstattung, Fachkraftquote und Personalpräsenz stellen als solche "erhebliche Mängel" dar, die einen Belegungsstopp rechtfertigen können, selbst wenn es noch nicht zu einer konkreten Vernachlässigung von Bewohnern gekommen ist.

5. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen einen Belegungsstopp wiegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leben, Gesundheit und Würde der Bewohner schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Heimbetreibers.

6. Zum Streitwert bei Eilanträgen gegen einen Belegungsstopp in einem Pflegeheim.