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10.06.2021 - Besetzung von Ausschüssen eines Beirats

Datum der Entscheidung
10.06.2021
Aktenzeichen
1 B 63/21
Normen
BremLVerf Art 144
BremOBG § 23 Abs 2a
BremOBG § 23 Abs 4 S 4
Rechtsgebiet
Kommunalrecht
Schlagworte
Ausschussmitglieder
Beirat
Besetzung
Koordinierungsausschuss
Sitzverteilung
Leitsatz
1. Die Bildung von Ausschüssen und Festlegung der jeweiligen inhaltlichen Zuständigkeitsbereiche stellt sich als Konkretisierung der gemeindlichen Organisationshoheit dar, die wiederum unmittelbar aus der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 144 Satz 2 BremVerf garantierten kommunalen Selbstverwaltung folgt.

2. Aus § 23 Abs. 4 Satz 4 BremOBG ergibt sich kein generelles Verbot für einen Beirat, einen „Sprecher- und Koordinierungsausschuss“ nach dem Verfahren St. Laguë/Schepers besetzen zu dürfen.