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22.02.2020 - Ausweisung; Gefahrenprognose; Generalprävention bei Vergewaltigung

Datum der Entscheidung
22.02.2020
Aktenzeichen
2 B 330/20
Normen
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs 2 Nr 9
AufenthG § 55 Abs 1 Nr 1
StGB § 177
StGB § 56
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausweisung
Bewährung
Gefahrenprognose
Generalprävention
Sexualstraftat
Spezialprävention
Vergewaltigung
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr, wenn die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Schwerwiegende Sexualstraftaten (hier: Vergewaltigung) können Anlass für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung sein. Anders ist dies allerdings, wenn die konkrete Tat durch derart besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt war, dass sie kein tauglicher Ansatzpunkt für die Erzielung allgemeiner verhaltenssteuernder Wirkungen ist.