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27.01.2020 - Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, Wohnsitzauflage für Geduldete, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Lebensunterhaltssicherung

Datum der Entscheidung
27.01.2020
Aktenzeichen
2 B 293/20
Normen
AufenthG § 2 Abs 3
AufenthG § 60a
AufenthG § 61 Abs 1d
BremVwVfG § 3 Abs 1 Nr 3
RL 2003/86/EG Art 1
RL 2003/86/EG Art 3 Abs 1
SGB II § 11b
SGB II § 22
VwVfG § 3 Abs 1 Nr 3a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausländerbehörde
Duldung
Familiennachzugsrichtlinie
Lebensunterhaltssicherung
örtliche Zuständigkeit
Unterhaltspflicht
Wohnsitzauflage
Leitsatz
1. Kommt es (z.B. wegen § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG) sowohl für die Bestimmung der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständigen Ausländerbehörde als auch für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis selbst auf die Lebensunterhaltssicherung an, so ist dieser Begriff auf beiden Prüfungsstufen in demselben Sinne zu verstehen.

2. Beantragt ein geduldeter Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen im Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie. so ist für die Frage, ob der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde an seinem tatsächlichen Wohnort eine abweichende Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1, 2 AufenthG entgegensteht, der Begriff der Lebensunterhaltssicherung in dem durch die Familiennachzugsrichtlinie modifizierten Sinne zu verstehen.