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16.12.2020 - Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019

Datum der Entscheidung
16.12.2020
Aktenzeichen
1 D 291/19
Normen
BBV § 39
BremBVO § 4j
GG Art 33 Abs 5
Rechtsgebiet
Recht des öffentlichen Dienstes
Schlagworte
Abstandsgebot, Amtsangemessenheit, Beihilfe, Fürsorgepflicht
Leitsatz
Bezüglich der Beamten und Versorgungsempfänger, die nicht darauf verwiesen werden können, dass sie für den Fall der stationären Unterbringung in einem Pflegeheim hätten Eigenvorsorge betreiben müssen, müssen die Beihilferegelungen sicherstellen, dass die Regelalimentation nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2012 - 2 C 24/10, juris Rn. 19.

Die Regelungen in § 4j Abs. 2 BremBVO, der mit § 39 Abs. 2 BBV weitgehend inhaltsgleich ist, reichen nicht aus, um dies zu gewährleisten.