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13.11.2020 - Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von Sonnenstudios/Solarien

Datum der Entscheidung
13.11.2020
Aktenzeichen
1 B 350/20
Normen
GG Art 12
GG Art 3
Zwanzigste Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 5
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
7-Tage-Inzidenzwert
Betriebsschließung
Coronaverordnung
Gleichheitssatz
Solarien
Solarium
Sonnenstudio
Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Die befristete Schließung von Solarien für den Publikumsbetrieb als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung ist angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.