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08.06.2020 - Iran / Umverteilung nach Rumänien

Datum der Entscheidung
08.06.2020
Aktenzeichen
2 LA 30/19
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Dublin III-VO Art 3 Abs 2 Satz 2
EMRK Art 3
GrCh Art 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asylverfahren
Dublin III-VO
grundsätzliche Bedeutung
Rumänien
systemische Mängel
Leitsatz
Die Frage, "ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen" in einem bestimmten Mitgliedstaat "systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen", ist als solche weder auf einen verallgemeinerungsfähigen rechtlichen Maßstab noch auf eine konkrete Tatsache, deren Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte gerichtet. Sie betrifft vielmehr das Subsumptionsergebnis und damit die Rechtsanwendung im Einzelfall, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet.