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21.10.2019 - Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin wegen Wahl in eine Kommunalvertretung

Datum der Entscheidung
21.10.2019
Aktenzeichen
2 F 259/19
Normen
VwGO § 186
VwGO § 22 Nr 3
VwGO § 24
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
ehrenamtliche Richter
ehrenamtliche Richter
ehrenamtliche Richterin
Entbindung
Entbindung vom Amt
Stadtverordnetenversammlung
Leitsatz
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind "in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen" und können daher nach § 186 VwGO im Land Bremen nicht zu ehrenamtlichen Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden.