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04.09.2019 - Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendungseinkommen; Besoldung und Versorgung

Datum der Entscheidung
04.09.2019
Aktenzeichen
2 LA 289/18
Normen
BremBeamtVG § 64
BremBeamtVG § 64 Abs 7
BremLV Art 2 Abs 2
GG Art 103 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
GG Art 33 Abs 5
VwGO § 105
VwGO § 54 Abs 1
ZPO § 164
ZPO § 42 Abs 2
ZPO § 43
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Befangenheit
Befangenheitsantrag
Protokoll
Protokollberichtigung
rechtliches Gehör
Ruhen von Versorgungsbezügen
soziale Stellung
Versorgungsbezüge
Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendungseinkommen
Leitsatz
1. Die Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Versorgungsbezüge beim Bezug von Verwendungseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Das Verbot der Ungleichbehandlung wegen der "sozialen Stellung" (Art. 2 Abs. 2 BremLVerf) steht unterschiedlichen Regelungen für Beamte und Arbeitsnehmer nicht entgegen.

3. Rechtliches Gehör ist nicht allein deshalb verletzt, weil sich das Gericht im Urteil nicht mit allen Argumenten des Klägers ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

4. Macht ein Beteiligter im Berufungszulassungsverfahren geltend, er habe in der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Umstand nicht vortragen können, muss er konkret schildern, wie er versucht hat ihn vorzutragen und wodurch das Gericht dies verhindert hat.

5. Fehler im Protokoll der mündlichen Verhandlung können nicht im Berufungszulassungsverfahren, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung geltend gemacht werden.