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04.03.2019 - Anfechtung der Sperrzeitaufhebung

Datum der Entscheidung
04.03.2019
Aktenzeichen
2 LA 16/17
Normen
BremGastV § 4
GastG § 18
TA Lärm Nr 3.2.1
TA Lärm Nr. 2.4
Rechtsgebiet
Gaststättenrecht
Schlagworte
95%-Perzentilpegel
allgemeine Sperrzeit
Ausforschungsbeweis
Immissionsort
Immissionsrichtwert
Impulszuschlag
Körperschall
LAF95
Lärmgutachten
Messabschlag
öffentliches Bedürfnis
Schallschutzgutachten
Sperrzeitaufhebung
Tonzuschlag
Leitsatz
1. § 4 Abs. 1 BremGastV hat nachbarschützenden Charakter nur soweit die Sperrzeitaufhebung oder -verkürzung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22, 3 BImSchG führen darf.

2. Die Prüfung der Gaststättenbehörde, ob ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV für eine Sperrzeitaufhebung oder -verkürzung besteht, umfasst nicht die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Gaststätte.