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22.11.2018 - Aufenthalt/Ausweisung

Datum der Entscheidung
22.11.2018
Aktenzeichen
1 B 232/18
Normen
BremAufenthZVO § 3
BremVwVfG § 3 Abs 2
BremVwVfG § 3 Abs 3
VwGO § 78 Abs 1 Nr 1
VwGO § 79 Abs 1 Nr 1
VwGO § 80 Abs 2 Nr 4
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Mehrfachzuständigkeit
Sofortige Vollziehung
Leitsatz
1. Richtiger Antragsgegner ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger derjenigen Behörde, die den mit dem Hauptsacherechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn eine einem anderen Rechtsträger zugeordnete Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, es sei denn die Zuständigkeit ist vollständig auf die andere Behörde übergegangen.

2. Gemäß des eindeutigen Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nicht jede sachlich und örtlich (auch) zuständige Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen, sondern grundsätzlich nur die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat.