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19.12.2017 - Offensichtlich absehbare Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

Datum der Entscheidung
19.12.2017
Aktenzeichen
2 S 212/17
Normen
GKG § 52 Abs 3
GKG § 52 Abs 3 Satz 2
GKG § 66 Abs 6
GKG § 66 Abs 6 Satz 2
GKG § 68 Abs 1
Rechtsgebiet
Subventionen, Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Schlagworte
Basisprämie
Betriebsprämie
offensichtlich absehbare Auswirkungen
Zahlungsansprüche
Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Leitsatz
Der Antrag eines Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Streitwert ist daher auf das Dreifache des Jahreswertes der Zahlungsansprüche festzusetzen (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 GKG).