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05.09.2009 - Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe; Aufforderung zum Verlassen

Datum der Entscheidung
05.09.2009
Aktenzeichen
2 B 152/09
Normen
BremSchulG § 44 Abs 1
BremVwVfG § 35
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Gymnasiale Oberstufe
Höchstverweildauer
Verlassen
Verwaltungsakt
Leitsatz
Die auf § 44 Abs. 1 BremSchulG gestützte Aufforderung der Schule an einen Schüler, die Schule zu verlassen, weil er die Zulassung zum Abitur nicht mehr innerhalb der für die Oberstufe festgesetzten Höchstverweildauer erreichen könne, ist ein Verwaltungsakt.