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01.08.2017 - Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution

Datum der Entscheidung
01.08.2017
Aktenzeichen
1 B 109/17
Normen
AufenthG § 25 Abs 4a
StGB § 232
StGB § 233
StGB § 233a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Menschenhandel
Zwangsprostitution
Leitsatz
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass die bzw. der Betreffende Opfer einer der in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftaten geworden ist.