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20.02.2014 - Nutzungsuntersagung bei illegaler Wohnungsprostitution

Datum der Entscheidung
20.02.2014
Aktenzeichen
1 B 4/14
Normen
BauNVO § 6
BremLBO 2009 § 79 Abs 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Wohnungsprostitution
Nutzungsuntersagung
Leitsatz
1. Wird ein Gebäude zu Prostitutionszwecken genutzt, ohne dass hierfür eine Genehmigung vorliegt, rechtfertigt dies in der Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung.

2. Die planungsrechtlich relevante Abgrenzung zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.