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16.01.2017 - Durchsetzung einer Baulast

Datum der Entscheidung
16.01.2017
Aktenzeichen
1 B 275/16
Normen
BremLBO 2009 § 4 Abs 1
BremLBO 2009 § 58 Abs 2 Satz 2
BremLBO 2009 § 82
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Baulast
Baulastenverzeichnis
Erschließung
Grunddienstbarkeit
Hinterliegergrundstück
Leitsatz
Will die Bauordnungsbehörde eine Baulast zwangsweise durchsetzen, kann sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens verpflichtet sein, zwischen den Auswirkungen der Durchsetzung der Baulast auf einen zwischen den Beteiligten geführten Privatrechtsstreit einerseits und dem Gewicht baurechtlicher Unzuträglichkeiten wegen der Nichterfüllung der Baulastverpflichtung andererseits abzuwägen (Anschluss an OVG Lüneburg, NJW 1984, 380 u. a.)