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18.10.2016 - Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten

Datum der Entscheidung
18.10.2016
Aktenzeichen
1 LC 122/14
Normen
BremLGG § 1
BremLGG § 13
BremLGG § 14a
BremPersVG § 54 Abs 3 S 2
BremPersVG § 58
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Auswahlverfahren
Frauenbeauftragte
Gleichstellung
Organstreit
personalvertretungsrechtliche Maßnahme
Vorstellungsgespräch
Leitsatz
1. Die Frauenbeauftragten haben nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz auch dann das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, wenn nur männliche Bewerber eingeladen sind.

2. Nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz können die Frauenbeauftragten gegen ihre Nichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.