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20.06.2005 - Weiterhin Einreiseverbot für Imam aus Ägypten

Datum der Entscheidung
20.06.2005
Aktenzeichen
1 B 119/05, 1 B 128/05
Normen
AufenthG § 11 Abs 1
AufenthG § 11 Abs 2
AufenthG § 5 Abs 1
AufenthG § 54 Nr 5a
AufenthG § 55 Abs 2 Nr 8
AufenthG § 7 Abs 2
AufenthG § 84 Abs 2
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ausweisung
Betretenserlaubnis
Hassprediger
Nachträgliche Verkürzung
Rechtsschutzbedürfnis
Vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen eine Ausweisung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisung vorübergehend im Ausland aufhält. Die Sperrwirkung der Ausweisung steht der Wiedereinreise in einem solchen Fall nämlich nicht entgegen, wenn sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2. Zu den Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenhtG und der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 8a und b AufenthG im Fall eines sog. Hasspredigers.