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28.03.2006 - Ausbau B 74 in Bremen-Rönnebeck

Datum der Entscheidung
28.03.2006
Aktenzeichen
1 D 333/05
Normen
EKrG § 2
FStrAbG § 1 Abs 2
FStrG § 1 Abs 1
FStrG § 17 Abs 1
VwVfG § 76 Abs 2
Rechtsgebiet
Straßen- und Wegerecht
Schlagworte
Abwägung
Bedarfsplan
Bundesfernstraße
Eisenbahnkreuzung
Planfeststellung
Planrechtfertigung
Leitsatz
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Ausweisung eines dringenden Bedarfs für die Verlegung der B 74 zwischen Farger Straße und A 270 (Kreinsloger) im Bundesverkehrswegeplan (Anlage zum 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 01.07.2004) die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden sein könnten.

2. § 2 EKrG ist nicht drittschützend zugunsten von Personen, die in der Nähe des Bahnübergangs wohnen und ihn daher häufig benutzen. Durch einen Verstoß gegen sie werden Nachbarn, die durch das Vorhaben nicht enteignungsbetroffen sind, nicht in ihren Rechten verletzt.

3. Einzelfall einer planerischen Abwägung .