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11.08.2006 - Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit

Datum der Entscheidung
11.08.2006
Aktenzeichen
1 A 49/06
Normen
BremHG § 109b
Rechtsgebiet
Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtliche Abgaben
Schlagworte
Studiengebühr
Verwaltungskostenbeitrag
Leitsatz
Die Regelung über den Verwaltungskostenbeitrag, den die bremischen Hochschulen nach § 109b Abs. 1 und 2 von ihren Studierenden erheben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.