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07.09.2007 - Besuch einer Ganztagsschule ist freiwillig

Datum der Entscheidung
07.09.2007
Aktenzeichen
1 B 242/07
Normen
BremSchulG § 23
GG Art 6 Abs 2
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Ganztagsschule
Leitsatz
1. Die Einrichtung einer Ganztagsschule unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber muss unter anderem regeln, ob der Besuch der Ganztagsschule freiwillig oder verpflichtend ist.

2. Nach § 23 BremSchulG ist der Besuch einer Ganztagsschule freiwillig. Der Angebotscharakter ist auch bei Umwandlung einer bestehenden Halbtagsschule in eine Ganztagsschule zu beachten.