Sie sind hier:

15.08.2008 - Schulzuweisung Altes Gymnasium

Datum der Entscheidung
15.08.2008
Aktenzeichen
1 B 370/08
Normen
BremSchVwG § 6
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmekapazität
Gymnasium
Klassenfrequenz
Schulwahl
Schulzuweisung
Leitsatz
1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse eines Gymnasiums liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse eines Gymnasiums ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat.