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06.09.2013 - Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" gilt weiter

Datum der Entscheidung
06.09.2013
Aktenzeichen
1 B 104/13
Normen
GG Art 9
VereinsG § 3
Rechtsgebiet
Vereinsrecht
Schlagworte
Hells Angels
Mongols
Rockerclub
Strafgesetzwidrigkeit
Vereinsverbot
Leitsatz
Strafrecht und öffentliches Vereinsrecht dienen unterschiedlichen Zwecken. Ereignisse, die nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, können gleichwohl dafür sprechen, dass Zweck und Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen.