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28.06.2011 - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer

Datum der Entscheidung
28.06.2011
Aktenzeichen
1 A 141/11
Normen
AufenthG § 25 Abs 3
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 5 Abs 1
EMRK Art 8
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung
Privatleben
Verwurzelung
Leitsatz
Der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers kann Art. 8 EMRK entgegen stehen. Die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt eine umfassende Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls. Dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers in der Vergangenheit geduldet war, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.