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20.07.2021 - Normenkontrollantrag, Plannachbar, Geltendmachung von einer Verletzung des Abwägungsgebots, insbesondere von Beeinträchtigungen aufgrund zusätzlicher Verkehrsbelastungen

Datum der Entscheidung
20.07.2021
Aktenzeichen
1 D 392/20
Normen
BauGB § 1 Abs 3
BauGB § 1 Abs 7
BauGB § 2 Abs 3
BauNVO § 17
VwGO § 47 Abs 1
Rechtsgebiet
Raumordnung, Landesplanung
Schlagworte
Abwägungsgebot
Baumassenzahl
Bebauungsplan
Normenkontrolle
planbedingter Verkehrslärm
Plannachbar
Leitsatz
1. Eine Antragsbefugnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn der angegriffene Bebauungsplan eine baulich intensivere Nutzung eines Grundstücks ermöglicht als bislang (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7).

2. Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags in Betracht kommen können.