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23.06.2021 - Prozesskostenhilfe; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Beschwerdeausschluss; Anhörungsrüge

Datum der Entscheidung
23.06.2021
Aktenzeichen
2 PA 204/21
Normen
VwGO § 146 Abs 2
VwGO § 152a
VwGO § 166
ZPO § 117 Abs 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Anhörungsrüge
Beschwerde
Beschwerdeausschluss
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gehörsrüge
Prozesskostenhilfe
Leitsatz
Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden, muss Antragsteller seinen Einwand, er habe die Erklärung rechtzeitig vorgelegt, mit der Anhörungsrüge geltend machen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.