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23.06.2021 - Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von Vorspracheverpflichtung und Verteilungsbescheid; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen

Datum der Entscheidung
23.06.2021
Aktenzeichen
2 B 203/21
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
AufenthG § 15a Abs 2
AufenthG § 15a Abs 4
AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1
BremVwVfG § 28
VwVfG § 28
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Anhörung
Ausländerbehörde
Umverteilung
unerlaubt eingereiste Ausländer
unerlaubte Einreise
Verteilung
Verteilungsbescheid
Vorspracheverpflichtung
zwingende Gründe
Leitsatz
1. Ob zwingende Gründe in Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen stehen, ist von der die Verteilung veranlassenden Behörde bei Erlass des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zu prüfen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen).

2. Für den Erlass und die Vollziehung des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist unerheblich, ob zuvor eine Vorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) ergangen ist und ob diese vollziehbar ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen).