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23.02.2021 - Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch das Oberverwaltungsgericht nach Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht und Abweisung der Klage in erster und zweiter Instanz

Datum der Entscheidung
23.02.2021
Aktenzeichen
2 B 285/19
Normen
AufenthG § 53
VwGO § 132 Abs 2 Nr 1
VwGO § 146
VwGO § 80 Abs 5
VwGO § 80 Abs 7
VwGO § 80b
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Anfechtungsklage
Aufschiebende Wirkung
Ausweisung
Beschwerde
Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
Rechtsschutzbedürfnis
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Zulassung der Revision
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entfällt nicht deshalb, weil die Klage inzwischen erstinstanzlich abgewiesen wurde und eine vom Verwaltungsgericht angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung bereits wieder nach § 80b Abs. 1 VwGO erloschen wäre.

2. Hatte die erstinstanzliche abgewiesene Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Klageabweisung keine aufschiebende Wirkung, weil das Verwaltungsgericht zuvor einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hatte, entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in einem Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO, sondern aufgrund von § 80 Abs. 4 i.V.m. § 146 VwGO oder aufgrund von § 80 Abs. 7 VwGO. Die aufschiebende Wirkung kann in diesem Fall aber nur dann angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihre Fortdauer nach § 80b Abs. 2, 3 VwGO angeordnet werden könnte, falls die Klage im Zeitpunkt ihrer Abweisung aufschiebende Wirkung gehabt hätte.

3. Wurde die Klage in erster oder sogar schon zweiter Instanz nach mündlicher Verhandlung und Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen, verstärkt dies bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 oder § 80b Abs. 2 VwGO das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses.