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09.12.2020 - Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS)

Datum der Entscheidung
09.12.2020
Aktenzeichen
2 B 240/20
Normen
AsylG § 3 Abs 2 Nr 3
AsylG § 3 Abs 4
AsylG § 75 Abs 2
AufenthG § 53
AufenthG § 53 Abs 1
AufenthG § 53 Abs 3a
AufenthG § 54 Abs 1 Nr 2
AufenthG § 60 Abs 8
RL 2013/32/EU Art 44
RL 2013/32/EU Art 46
VwVfG § 49 Abs 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung
Ausweisung
Generalprävention
Islamischer Staat
Spezialprävention
Terrorismus
terroristische Vereinigung
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
1. Hat die Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG), kann sich der Betroffene auch dann nicht mehr auf den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG berufen, wenn der Widerruf noch nicht bestandskräftig ist. Dies begegnet in Fällen, in denen die Klage gegen den Widerruf erstinstanzlich schon abgewiesen wurde, keinen unionsrechtlichen Bedenken,

2. Auch wenn ein Ausländer von der Unterstützung des Terrorismus nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG "Abstand genommen" hat, muss für eine spezialpräventive Ausweisung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Bestehen oder Nichtbestehen von Wiederholungsgefahr geprüft werden.

3. Im Ausland erbrachte Unterstützungshandlungen für ausländische terroristische Vereinigungen gefährden zumindest "erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG.

4. Zur Ausweisung eines ehemaligen IS-Kämpfers aus spezial- und generalpräventiven Gründen.