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20.11.2020 - Verteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung

Datum der Entscheidung
20.11.2020
Aktenzeichen
2 B 249/20
Normen
AufenthG § 15a
BGB § 1592
BGB § 1594
BGB § 1598
BGB § 1599
EGBGB Art 14 Abs 2
EGBGB Art 19
Ghana Evidence Act Sec 32
StAG § 4 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abstammung
gewöhnlicher Aufenthalt
Ghana
Scheidung
Staatsangehörigkeit
Vaterschaftsanerkennung
Verteilung
Vorspracheverpflichtung
Leitsatz
1. Anders als das Vorliegen zwingender Gründe, unterliegt die Frage, ob jemand zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört, keinen besonderen Nachweisfristen oder -anforderungen.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist Deutschland, wenn das Kind sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten hat, nach dem Willen der Mutter für nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben soll und eine Aufenthaltsbeendigung nicht konkret absehbar ist.

3. Die nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer verheirateten ghanaischen Staatsangehörigen durch einen Deutschen ist sowohl nach ghanaischem als auch nach deutschem Recht nicht geeignet, eine Abstammung zu begründen, solange die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes gilt.

4. Ein ghanaisches Scheidungsdokument genügt für sich allein nicht als verlässlicher Nachweis der Scheidung. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob es nach den sonstigen Umständen des Falles plausibel erscheint, dass die Ehe geschieden wurde.