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11.11.2020 - Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18.08.2015 - Bundesligaspiel Werder Bremen - Hamburger SV am 19.04.2015

Datum der Entscheidung
11.11.2020
Aktenzeichen
2 LC 294/19
Normen
BremGebBeitrG § 13 Abs 4
BremGebBeitrG § 25 Abs 1
BremGebBeitrG § 4 Abs 2
BremGebBeitrG § 4 Abs 4
InKostV § 1 Anlage
VwGO § 144 Abs 6
Rechtsgebiet
Gebührenrecht
Schlagworte
Gebührenbescheid
Gesamtschuldner
Großveranstaltung
Hochrisiko-Fußballspiel
Störerauswahl
Veranstalter
Leitsatz
Die Veranstalterin, der gegenüber für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes eine Gebühr erhoben werden darf, und diejenigen Störer, denen nach Landesgebührenrecht eine Verwaltungsgebühr für die Kosten der Begleitung und Beförderung in den Polizeigewahrsam in Rechnung gestellt werden kann, haften analog § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG für denselben Polizeiaufwand gesamtschuldnerisch.