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01.10.2020 - Übergang in die Sekundarstufe I

Datum der Entscheidung
01.10.2020
Aktenzeichen
1 B 271/20
Normen
AufnahmeVO § 17
AufnahmeVO § 18
BremSchVwG § 6
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Gesamtschule Bremen-Ost
Geschwisterkind
Härtefall
Kapazitätsermittlung
Oberschule
Raumbedarf
Leitsatz
1. Wird der Raumbedarf an einer Oberschule auch mit Blick auf die dort zu unterrichtende Oberstufe substantiiert dargelegt, besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren ohne weitere Anhaltspunkte kein Anlass für eine schema-tische Überprüfung aller der Ermittlung zugrundeliegenden Parameter.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Kapazitäten der in der Stadtgemeinde zur Verfügung stehenden Oberschule auf eine gleichmäßige Auslastung aller Schulstandorte achtet, um einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten zu können.

3. Auch medizinische Sachverhalte bedürfen im Rahmen eines Härtefallantrags nicht zwingend der Vorlage eines ärztlichen Attestes, wenn sie offenkundig sind und die Schule im Hinblick auf die Geschwisterkinder hiervon bereits Kenntnis erlangt hat.

4. Auch bei mehreren Kindern hängt die Anerkennung als Härtefall vom konkreten Sachverhalt. Dabei kommt u.a. dem Alter der Kinder und dem Umstand, dass ein Elternteil alleinerziehend ist, besondere Bedeutung zu.

5. Der Nachweis für einen Umzug in den maßgeblichen Schulbezirk im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 SchulVwG ist hinreichend erbracht, wenn die vorgelegten Unterlagen die feste Absicht des Umzugs und seine Realisierbarkeit bele-gen.