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27.05.2020 - Mitbestimmung bei Maßnahmen gegenüber Beschäftigten im Rechnungsprüfungsamt

Datum der Entscheidung
27.05.2020
Aktenzeichen
6 LP 287/19
Normen
BeamtStG § 39
BremBG § 3
BremDG § 38
BremPersVG § 52 Abs 1
BremPersVG § 52 Abs 1 S 1
BremPersVG § 54 Abs 2
BremPersVG § 58
BremPersVG § 58 Abs 4
LHO § 118 Abs 3
VerfBrhv § 72
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Dienstenthebung
Dienstgeschäfte, Verbot der Führung
Disziplinarverfahren
Magistrat
Mitbestimmung
Personalrat
Rechnungsprüfungsamt
Stadtverordnetenversammlung
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
vorläufige Dienstenthebung
Leitsatz
1. Die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BremDG) unterliegt nicht der Mitbestimmung.

2. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) unterliegt nach bremischen Personalvertretungsrecht der Mitbestimmung auch dann, wenn es gegen die Leiterin eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes verhängt werden soll.

3. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes darf vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ohne Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung verhängt werden.

4. Für das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats kommt es nicht darauf an, ob die begehrte Maßnahme rechtlich zulässig und sachlich vertretbar ist,